Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Sachverständigenbüro Stephan Lahrmann

  • 1 (Geltung)

 

(1) Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

 

(2) Davon abweichende  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur  Vertragsinhalt,  wenn  sie  der

Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

 

  • 2 (Auftrag)

 

(1) Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer W irksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

 

(2) Gegenstand des Auftrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

 

(3) Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

 

  • 3 (Durchführung des Auftrags)

 

(1)  Der  Auftrag  ist  entsprechend  den  für  einen  öffentlich  bestellten  und  vereidigten  Sachverständigen  gültigen

Grundsätzen unparteiisch und nach bestem W issen und Gewissen auszuführen.

 

(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

 

(3) Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

 

(4)  Ist  zur  sachgemäßen  Erledigung  des  Auftrags  die  Hinzuziehung  von  Sachverständigen  anderer  Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Sachverständigen in Absprache mit dem Auftraggeber.

 

(5) Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit - oder kostenaufwendige  Untersuchungen  erforderlich  werden,  ist  dazu  die  vorherige  Zustimmung  des  Auftraggebers einzuholen.

 

(6) Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durc hzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

 

(7) Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten. Ist eine Frist nicht näher bestimmt, sollte das

Gutachten in einem angemessenen Zeitraum erstellt werden.

 

(8) Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber, wenn es nicht anders vertraglich vereinbart wurde,    in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. W eitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(9) Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben, soweit diese Unterlagen nicht dem Sachverständigen als Eigentum übereignet werden.

 

 

  • 4 (Pflichten des Auftraggebers)

 

(1) Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine W eisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten.

 

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

  • 5 (Schweigepflicht des Sachverständigen)

 

(1) Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs.2 Nr.5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im  Rahmen  seiner  gutachterlichen  Tätigkeit  anvertraut  worden  oder  sonst  bekannt  geworden  sind,  unbefugt  zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

 

(2)  Diese  Schweigepflicht  gilt  auch  für  alle  im  Betrieb  des  Sachverständigen  mitarbeitenden  Personen.  Der

Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.

 

  • 6 (Urheberrechtsschutz)

 

(1)  Der  Sachverständige  behält  an  den  von  ihm  erbrachten  Leistungen,  soweit  sie  urheberrechtsfähig  sind,  das

Urheberrecht.

 

(2) Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

 

(3) Eine darüber hinausgehende W eitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder –kürzung     bzw. Erweiterung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

 

(4)   Eine   Veröffentlichung   des   Gutachtens   bedarf   in   jedem   Falle   der   Einwilligung   des   Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

 

 

  • 7 (Honorar)

 

(1) Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält auch die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.

 

(2) Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.

 

(3)  Bei  Verträgen  mit  Letztverbrauchern  ist  die  Mehrwertsteuer  im  Honorar  enthalten.  Ist  der  Auftraggeber  e ine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.

 

  • 8 (Zahlung, Zahlungsverzug)

 

(1) Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des

Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

 

(2)Zahlungsanweisungen, Schecks und W echsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller

Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

 

 

(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% und bei Vollkaufleuten

8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

 

(4) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung  zu  verlangen.  Das  gleiche  gilt  bei  Nichteinlösen  von W echseln  oder  Schecks,  Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.

 

(5) Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

 

  • 9 (Fristüberschreitung)

 

(1)   Die   Frist   zur   Ablieferung   des   Gutachtens   (vgl.   §3   Abs.7)  beginnt   mit   Vertragsabschluss.   Benötigt   der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers (vgl. §4 Abs.2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

 

(2) Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

 

(3) Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Sch adensersatzanspruch nicht zu.

 

(4)  Der  Auftraggeber  kann  neben  Lieferung  Verzugsschadensersatz  nur  verlangen,  wenn  dem  Sachverständigen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

  • 10 (Kündigung)

 

(1) Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

 

(2) W ichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

 

(3) Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. §4 Abs.1); oder wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.

 

(4) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.

 

(5) Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar sind.

 

(6) In allen anderen Fällen hat der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug   ersparter   Aufwendungen.   Sofern   der   Auftraggeber   im   Einzelfall   keinen   höheren   Anteil   an   ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

  • 11 (Gewährleistung)

 

(1) Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines möglicherweise mangelhaften Gutachtens verlangen.

 

(2) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber

Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

 

(3) Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden. (4) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

  • 12 (Haftung)

 

(1) Der Sachverständige haftet für Schäden  –  gleich aus welchem  Rechtsgrund  –  nur dann,  wenn er  oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes  Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

 

(2) Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß §11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen

Lieferverzugs sind in §9 abschließend geregelt.

 

(3) Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des §634a BGB unterliegen, verjähren nach 2

Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.

 

  • 13 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

 

(1) Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

 

(2)  Ist  der  Auftraggeber  Vollkaufmann,  juristische   Person  des   öffentlichen   Rechts   oder  öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.

 

(3) Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer (2) gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

(4) Gerichtsstand ist Osnabrück.

 

  • 14 (Zusätzliche Informationspflichten für Sachverständige)

 

(2) Es besteht eine Vermögensschadenshaftpflicht bei der Victoria Versicherung AG, Überseering 32 in 22297 Hamburg.

 

  • 15 (Salvatorische Klausel)

 

(1)  Sollte  eine der  vorgenannten  Klauseln  unwirksam  sein,  so bleibt  davon die W irksamkeit  der übrigen  Klauseln unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der insoweit betroffenen unwirksamen Klausel eine neue Klausel zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

Ostercappeln, 31.12.2020